Das klassische Vorstellungsgespräch zwischen Arbeitgeber und Bewerber sollte möglichst auf Augenhöhe verlaufen. Ganz so ist es im wirklichen Leben meist nicht und einem weniger routinierten Bewerber sitzen ein oder mehrere neugierige Firmenvertreter gegenüber. Deren Neugier ist nachvollziehbar. Ein Unternehmen möchte schließlich Mitarbeitende einstellen, die fachlich für die offene Stelle geeignet sind. Hinzu kommt, dass die Bewerber auch sonst zum Unternehmen, seiner Kultur und zu dem Team passen sollten. Oft stehen die Antworten darauf nicht im Lebenslauf, sondern lassen sich erst im persönlichen Gespräch herausfinden.

Doch bei allem verständlichen Wissensdurst: Der Gesetzgeber hat hier Grenzen gezogen, die die Privatsphäre der Bewerber schützen sollen. Chancengleichheit soll gewahrt und Diskriminierung verhindert werden. Vorgaben dazu findet man im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und in einer umfangreichen richterlichen Rechtsprechung. Das soll Bewerber davor bewahren aus Gründen benachteiligt zu werden, die nichts mit ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation zu tun haben.

Die „unzulässigen Fragen“ kommen aus fünf Themenkreisen. Was sind das für Fragen und wie sollen Bewerber damit umgehen?

 

Partnerschaft und Familienplanung

Dass die Frage nach dem Familienstand (verheiratet, ledig, geschieden …) unzulässig ist, klingt vielleicht verwunderlich. Viele werden das bereits von sich aus in der Bewerbung geschrieben haben. Das wäre genau genommen nicht nötig gewesen.

Offensichtlicher ist da schon, dass Fragen nach dem Beruf des Partners oder von Geschwistern und Eltern im Vorstellungsgespräch nichts verloren haben. Ein potenzieller Arbeitgeber hat objektiv keinen Grund, sich für die sexuelle Identität und Ausrichtung seiner Bewerber zu interessieren.

Bei weiblichen Kandidatinnen kommt noch der Klassiker hinzu: Die Frage nach der Schwangerschaft oder dem Kinderwunsch.

Gesundheit

Eine Frage wie „Leiden Sie an körperlichen Einschränkungen?” wäre grundsätzlich unzulässig. Fragen nach Alkohol-, Spiel- oder Drogensucht sind ebenfalls kritisch.

Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Wenn die Frage nach der Gesundheit für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist, darf sie gestellt werden. Damit wäre beispielsweise die Frage nach ansteckenden Krankheiten bei medizinischem Personal oder Pflegepersonal erlaubt.

Wie das mit der Frage nach Corona-Impfungen aussieht, ist derzeit noch nicht rechtlich eindeutig geklärt. Allerdings spricht einiges dafür, dass die Frage in manchen Zusammenhängen zulässig sein könnte.

Nach bisherigem Stand ist die Frage nach früheren Krankheiten allgemein unzulässig. Ob sich da ebenfalls im Rahmen der Corona-Erfahrungen neue Auffassungen herausbilden werden, lässt sich jetzt noch nicht sagen.

 

Herkunft und Religion

Fragen wie „Ihre Familie stammt doch sicher aus Nordafrika?” oder „Welcher Religion gehören Sie an?” sind normalerweise sind nicht zulässig. Allerdings gibt es bei der Religion wieder Ausnahmen: Das sind sogenannte Tendenzarbeitgeber. Wenn Sie einen Job bei einer Kirche oder kirchennahen Organisation antreten wollen, ist die Frage erlaubt.

 

Parteien- und Gewerkschaftszugehörigkeit

Viele Arbeitgeber legen keinen besonderen Wert auf die Einstellung von Gewerkschaftsmitgliedern. Es kann auch mal sein, dass sich die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei nicht so gut mit dem Unternehmenszweck verträgt. Dass hier möglicherweise der Betriebsfrieden auf dem Spiel steht, ist nicht ausgeschlossen. Es ändert aber nichts an der Unzulässigkeit der Frage.

Es gilt aber vergleichbar mit den Kirchen, dass die Parteien und Gewerkschaften Sie nach der Mitgliedschaft in anderen ähnlichen Organisationen fragen dürfen.

 

Vermögen und Vorstrafen

Für Ihr Vermögen wird sich ein potenzieller Arbeitgeber nicht so sehr interessieren, eher für Ihre Schulden. Die Frage „Haben Sie Schulden?” kann bedeuten, dass das Unternehmen entsprechende Erfahrungen gemacht hat und z.B. keine Lust mehr auf den Verwaltungsaufwand mit Gehaltspfändungen hat. In diesem Fall wäre die Frage unzulässig.

Wenn es sich bei der Stelle jedoch um eine besondere Vertrauensstellung handelt und der Bewerber über Arbeitgebervermögen oder Teile davon verfügen soll, sieht das anders aus. Dann kann die Frage zulässig sein.

„Haben Sie Vorstrafen oder waren Sie schon einmal im Gefängnis?”

Ist es für die Tätigkeit von Bedeutung, darf diese Frage gestellt werden und ist wahrheitsgemäß zu beantworten. Etwa wenn es um die Stelle an der Kasse geht, und der Bewerber ist wegen Unterschlagung vorbestraft. Oder der Busfahrer, der unter Alkohol am Steuer mehrfach Unfälle verursachte. Aber auch wenn es bei der Stelle um den Umgang mit Schutzbefohlenen wie Kindern geht, kann eine Frage nach einschlägigen Delikten zulässig sein.

Wenn es keine besonderen Gründe gibt, ist die Frage unzulässig. Übrigens: Sind Vorstrafen aus dem Register getilgt, existieren sie nicht mehr. Der Bewerber darf die Frage nach Vorstrafen dann mit gutem Gewissen verneinen.

 

Was tun, wenn unzulässige Fragen gestellt werden?

In den Beispielen zu den Themengruppen sind die Fragen alle relativ klar formuliert. Machen Sie sich bewusst, dass das im tatsächlichen Gespräch nicht so sein muss. Oft kommen solche Fragen im Plauderton als Smalltalk daher. Mit einem scheinbar belanglosen Gespräch zu teuren Hobbies und Urlauben lässt sich einiges über die Vermögenssituation erfahren.

Wenn Ihnen eine unzulässige Frage gestellt wird, bleiben Sie gelassen. Vielleicht macht die Frage ja wirklich Sinn im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit. In kleineren Unternehmen kann es sein, dass Sie dem Firmeninhaber direkt gegenübersitzen. Eventuell hat der nicht so viel Erfahrung mit Vorstellungsgesprächen und die Frage hat sich für ihn ohne Hintergedanken spontan aus dem Gespräch ergeben.

Wenn Sie den Mut aufbringen, sprechen Sie den Fehler ruhig an. Hinterfragen Sie, was die gestellte Frage mit Ihrer künftigen Tätigkeit zu tun hat. Bleiben Sie dabei aber stets höflich. Bei einigen Themen können Sie mit einer Gegenfrage antworten. Das können beispielsweise die Fragen nach sexueller Orientierung, Herkunft oder Religion sein. Werden Sie bei diesen Themen hellhörig und entscheiden Sie selbst über eine Antwort.

Reagieren Sie freundlich und entspannt. Eindeutig unzulässige Fragen müssen Sie nicht wahrheitsgemäß beantworten. Das Vorstellungsgespräch sollte sich um Ihre berufliche Qualifikation und Eignung drehen, nicht um Ihre Privatsphäre.


- PH